Satzung des Vereins Saarländische Chirurgenvereinigung e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen
Saarländische Chirurgenvereinigung e.V.
"Vereinigung zur Förderung von chirurgischer Wissenschaft, Forschung und Weiterbildung".

Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken einzutragen.

 

§ 2
Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung auf dem Gebiet der Chirurgie. Der Satzungszweck beinhaltet insbesondere die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie die Förderung der Weiterbildung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluß und Austritt sowie bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Als ein wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluß kann Berufung eingelegt werden, über die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des eventuellen Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5
Organ des Vereins

Vereinsorgane sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten den Verein je in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen.

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljähre Personen sein. Sie werden auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28, 32 BGB.

 

§ 7
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Buchführung,
  4. Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung
  5. Planung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen

 

§ 8
Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
  3. Weitere sich aus dieser Satzung oder aus Gesetz ergebene Aufgaben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter (erster oder zweiter Vorsitzender) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10
Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung, in der mindestens 20% aller Mitglieder anwesend sein müssen, mit zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der ähnliche Zwecke verfolgt und die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Chirurgie betreibt.

Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vorstehende Satzung wurde am 13.11.1996 in Saarbrücken von der Gründerversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

 

Unterschriften Gründungsmitglieder